2. Dezember 2024 (DJV) Berlin
Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung hat sich vor allem Folgendes geändert:
Bei Messern gab es die umfangreichsten Änderungen:
Alle Änderungen sind in einer Übersicht und einer Synopse zusammengestellt.
Viele Jagd- und Waffenbehörden stellen derzeit keine Jagdscheine aus und erteilen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse, da die Voraussetzungen für den Austausch zwischen den beteiligten Behörden noch nicht geschaffen sind. Das Chaos war leider absehbar: Die letzte Änderung des Waffengesetzes liegt erst vier Jahre zurück und bei der Einführung der verpflichtenden Verfassungsschutzabfrage war es ähnlich. Die Innenministerien der Länder arbeiten jetzt an Lösungen, zum Teil werden inzwischen schon wieder Erlaubnisse erteilt. Es ist auf jeden Fall ratsam, die Verlängerung des Jagdscheins so früh wie möglich zu beantragen, da weiterhin mit Verzögerungen gerechnet werden muss.
Wer als Jagdscheininhaber eine Langwaffe erwirbt, ist zur rechtzeitigen Anzeige verpflichtet. Auch wenn die Eintragung in die Waffenbesitzkarte (WBK) oder die Ausstellung der WBK derzeit länger dauern können, darf die Waffe aber schon geführt werden – entscheidend ist die rechtzeitige Anzeige (zwei Wochen nach Erwerb, siehe § 13 Abs. 3 S. 2 WaffG). Über die rechtzeitige Anzeige stellt die Behörde eine Bescheinigung aus, die dann mitzuführen ist (§ 38 Abs. 1 S. 2 WaffG).
Das Verbot ist auf sämtliche Messer – unabhängig von der Klingenlänge – ausgeweitet worden. Betroffen sind "öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen" (auch wenn dafür Eintritt zu zahlen ist) sowie Theater, Kinos, Diskotheken und Tanzveranstaltungen – also praktisch alle öffentlichen Veranstaltungen. Bislang waren bei Veranstaltungen lediglich Waffen verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Messer sind (von Ausnahmen abgesehen) keine Waffen.
Es gibt allerdings Ausnahmen, die in der Praxis sehr bedeutsam sind und in vielen Fällen das Mitführen von Messern trotzdem ermöglichen (siehe "Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?"). Darüber hinaus gilt nach wie vor das bereits bisher schon bestehende generelle Verbot des Führens von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 Zentimetern Länge (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG).
Von den Messerverboten gibt es Ausnahmen, die in der Praxis sehr bedeutsam sind und in vielen Fällen das Mitführen von Messern trotz des Verbots ermöglichen. Diese sind in § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG aufgeführt. Der Ausnahmekatalog ist zwar recht umfassend: Ausgenommen sind unter anderem der Anlieferverkehr, Gewerbetreibende, Rettungskräfte, Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, Gastronomiebetriebe, Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern und ganz allgemein Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen. Allerdings sind viele Fälle nicht erfasst und die Regelungen bieten viel Raum für Auslegung: Was ist beispielsweise ein "allgemein anerkannter Zweck"? Von den bisher schon nach § 45 Abs. 6 WaffG möglichen Waffen- und Messerverbotszonen waren bisher Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis pauschal ausgenommen. Diese Regelung ist nun weggefallen.
Den "allgemein anerkannter Zweck" zu bestimmen, ist in vielen Fällen schwierig. Das Taschenmesser, um in der Bahn einen Apfel aufzuschneiden, ist sicherlich legitim. Ebenso das Mitführen eines kleinen multifunktionalen Taschenmessers, um alltägliche Situationen zu bewältigen.
Auch über die Frage, was Führen "im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports" bedeutet, wird in Zukunft vermutlich auch vor den Gerichten gestritten werden. Nach DJV-Ansicht gehört es auch dazu, ein Messer im Auto dabei zu haben, um notfalls bei einem Wildunfall verletztes Wild erlösen zu können. Auch das Messer im Jagdrucksack – selbst wenn dieser ausnahmsweise zum Einkaufen verwendet wird – dürfte dazu gehören. Der Gesetzgeber wollte diese Ausnahme bewusst weit fassen. Der zuständige Berichterstatter der FDP im Bundestag, MdB Konstantin Kuhle, hat gegenüber dem DJV deutlich gemacht, dass Jäger mit dieser Bestimmung von den Verboten umfassend ausgenommen sein sollen. Dennoch ist auch hier nicht auszuschließen, dass Behörden dies anders sehen. Im Zweifel ist es ratsam, das Messer gut verpackt – also nicht zugriffsbereit – zu transportieren.
Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis fallen bisherige Ausnahmen weg, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen. Weisen Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten sowie Waffen- und Messerverbotszonen an bestimmten Orten aus, sind sämtliche Messer verboten.
Bisher galt das nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge über vier Zentimetern Länge. Ausnahmen gibt es weiterhin für das Führen von Waffen.
In Waffen- und Messerverbotszonen gelten jetzt für Messer die gleichen Ausnahmen wie bei Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a WaffG - siehe "Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?"). Polizei und Ordnungsbehörden können in Verbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, durchsuchen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen (§ 42c WaffG).
Das Mitführen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. Fernverkehrszüge der Bahn, Fernbusse) ist verboten – sofern keine Ausnahme nach § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG (siehe "Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?") greift. Von dem Verbot umfasst sind auch "seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten". Es gilt also nicht nur im Bahnhofsgebäude, sondern auch in einem schlichten Wartehäuschen. Es gilt aber nicht auf einem Bahnhofsparkplatz – weil dieser nicht seitlich umschlossen ist.
Das Bundesinnenministerium kann über das generelle Verbot hinaus das Verbot per Verordnung auf sämtlichen Bahnanlagen der bundeseigenen Eisenbahnen (also vor allem der Deutschen Bahn) ausdehnen. Das würde dann auch den Bahnhofsparkplatz mit einschließen. Im Nahverkehr können die Länder durch Verordnung Waffen- und Messerverbote einführen. Die Ausnahmen entsprechen wieder dem Führen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a). Darüber hinaus bleibt die schon jetzt bestehende Möglichkeit der Anordnung von Waffenverbotszonen durch die Bundespolizei unberührt.
Selbst bei Veranstaltungen, in Messerverbotszonen und im öffentlichen Personenfernverkehr dürfen Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert werden. Neuerdings definiert das Gesetz, was dies im Zusammenhang mit Messern bedeutet: Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 13). Das bedeutet, dass es in einem Rucksacke oder einer Tasche mitgeführt werden darf, wenn es ausreichend verpackt ist (z.B. in einer weiteren Hülle). Eine Jackentasche mit Reißverschluss ist in der Regel wohl nicht ausreichend.
Die Definition von "nicht zugriffsbereit" ist nicht die gleiche, wie bei Waffen. Bei Waffen definiert das Gesetz den Zustand als zugriffsbereit, mit "wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und stellt dann klar, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis in jedem Fall nicht zugriffsbereit ist. Dazwischen gibt es jedoch noch einen großen Bereich, der nicht klar definiert ist. Die Waffenverwaltungsvorschrift verwendet aber auch hier eine ähnliche Definition: "Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können" (12.3.3.2 WaffVwV).
Nach DJV-Auffassung ist beim nicht zugriffsbereiten Transportieren von Messern der Begriff "von einem Ort zum anderen befördert werden" eher weit zu verstehen: Es muss nicht der direkte Weg sein. Wer beispielsweise auf einer Jagdmesse oder einem Mittelaltermarkt ein Messer kauft, darf mit dem ordnungsgemäß verpackten Messer auch noch weiter über die Messe schlendern. Eine hundertprozentige Sicherheit, dass das alle Polizei- und Ordnungskräfte, Behörden und Gerichte auch so sehen, gibt es aber nicht.
Außerhalb von Messerverbotszonen (s.o.) gilt das allgemeine Verbot, bestimmte Messer zu führen – wie bisher auch schon. Nach § 42a WaffG – der nicht geändert wurde – ist es weiterhin generell verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter zu führen. Das Verbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und sofern dafür ein "berechtigtes Interesse" vorliegt – das jedoch im Gesetz nicht näher definiert ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an – damit ist eine erhebliche Unsicherheit verbunden.
Springmesser werden grundsätzlich verboten. Es sei denn, es liegt ein "berechtigtes Interesse" an der einhändigen Nutzung oder dem beruflichen Umgang damit vor. Dann gilt auch weiterhin lediglich die Einschränkung, dass die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, maximal 8,5 Zentimeter lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für das berechtigte Interesse zwar ausdrücklich das berufliche und jagdliche Umfeld sowie Aktivitäten wie Segeln, Bergsteigen oder körperliche Einschränkungen. Das bedeutet aber nicht, dass Jäger davon generell ausgenommen sind, denn eine klare Aussage wie für Nachtsichttechnik in § 40 Abs. 3 WaffG fehlt. Dort heißt es: "Inhaber eines gültigen Jagdscheins (...) dürfen (...) für jagdliche Zwecke Umgang mit (...) haben"). Es ist immer eine Einzelfallfrage, das Risiko besteht, dass Behörden das berechtigte Interesse nicht anerkennen.
Innerhalb einer Übergangsfrist (bis zum 1. Oktober 2025) dürfen Springmesser noch an Berechtigte, die Polizei oder die Waffenbehörde abgegeben werden. Das Führen zum Zwecke der Abgabe an die Polizei oder Waffenbehörde ist auf direktem Weg dorthin ebenfalls noch möglich. Wer das Springmesser einem Berechtigten überlassen will, muss es allerdings abholen lassen, denn auf dem Weg zu einem Berechtigten wäre das Führen nicht erlaubt.
Die Waffenbehörde darf jetzt Waffen und Munition schon vorläufig sicherstellen, wenn der bloße Verdacht besteht, dass Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung fehlen (§ 46 Abs. 4 WaffG). Weitere Voraussetzung ist, das es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Die vorläufige Sicherstellung ist zudem auf sechs Monate befristet.
Der DJV hält diese Regelung – jedenfalls mit der langen Frist von sechs Monaten – für verfassungswidrig. Weil allein auf Grund eines Verdachts der Unzuverlässigkeit schon erheblich in Grundrechte eingegriffen wird, müsste es der Behörde zuzumuten sein, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um hier schnell Klärung zu schaffen und den Grundrechtseingriff so weit wie möglich zeitlich zu begrenzen. Der Zeitraum von sechs Monaten ist dagegen länger als eine normale Zuverlässigkeitsprüfung dauert. Die Regelung ist auch wegen der niedrigen Eingriffsschwelle für die Behörde problematisch. Es gab in der Vergangenheit bereits mehrfach Fälle, in denen die Behörden die Zuverlässigkeit zunächst aberkannt haben, allein auf Grund von Beschuldigungen, die sich dann als unhaltbar herausgestellt haben.
Wem auf Grund dieser Neuregelung Waffen und Munition seitens der Behörden vorläufig abgenommen werden, sollte sich juristischen Beistand suchen und zusätzlich an den DJV wenden, um die Regelung möglicherweise auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.