Unter Wildbrethygiene werden alle Maßnahmen verstanden, die notwendig sind, um Wildbret von Haar- und Federwild in ihrer Genusstauglichkeit für den Menschen zu beurteilen.
Personen, die Kleinwild (freilebendes Federwild, Feldhase, Wildkaninchen) und Großwild (Schalenwildarten) erlegen, versorgen und behandeln, um das Wildbret für den menschlichen Verzehr zu gewinnen, müssen nach den Erfordernissen einer EU- einheitlichen Regelung ausreichend geschult sein.
Der Jäger als kundige Person ist ausgebildet um gesundheitlich bedenkliche Merkmale am Wildkörper zu erkennen, was die Grundlage für eine nachfolgende amtliche Fleischuntersuchung und Beurteilung der Genussfähigkeit darstellt. Für Eigenverbrauch, Direktvermarktung oder Wildhandel gelten unterschiedliche Verordnungen.
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Foto: DJV/Rolfes
Voraussetzung für eine Trichinenprobeentnahme durch den Jäger
Ein Jäger, der die Trichinenprobe bei den von ihm erlegten Wildschweinen selbst entnehmen möchte, muss zuvor an der Schulung „Entnahme von Trichinenproben beim Wildschwein“ mit den erforderlichen Inhalten teilgenommen haben. Diese Schulung wird bei Bedarf vom Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) im Jägerheim in Saarwellingen angeboten.
Nach der Schulung erhält jeder Teilnehmer eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Auf Wunsch erfolgt gleichzeitig die Beauftragung für die Trichinenprobe-Entnahme für das Saarland. Hierfür ist die Vorlage des gültigen Jagdscheines erforderlich.
Die Teilnahmebescheinigung wird gemeinsam mit einem vom LAV vorbereiteten Antrag sowie einer Kopie des gültigen Jagdscheines beim LAV unter der Anschrift „Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, für die „Übertragung der Trichinenprobe-Entnahme“ eingereicht.
Das LAV überträgt dann, nach Vorlage der erforderlichen Voraussetzungen, die Trichinenprobe-Entnahme gemäß § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV für seinen Zuständigkeitsbereich (Saarland) auf den Jäger.
Ansprechpartner für die Terminierung einer Schulung sind für Sie die Mitarbeiter der VJS-Geschäftsstelle, Tel-Nr. 06838/864788-0, info@saarjaeger.de
Ansprechpartner für die anschließende „Übertragung der Trichinenprobeentnahme“ durch das Landesamt für Verbraucherschutz ist Herr Thomas Welsch, Tel-Nr. 0681/9978-4514.
Foto: DJV/Rolfes
Bezug der Wildursprungsmarken und -scheine beim LAV
Nach erfolgter Übertragung und dem Besitz eines gültigen Jagdscheines sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Wildursprungsmarken erfüllt. D. h. unter Vorlage der förmlichen Übertragung und des gültigen Jagdscheines können in den Dienststellen des LAV am Standort Saarbrücken, Konrad-Zuse-Straße 11 (3. OG, Zentralstelle, Raum 310) Wildursprungsmarken und die dazugehörigen Wildursprungsscheine käuflich erworben werden. Die Abgabe erfolgt Montag bis Freitag in der zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder ausnahmsweise nachmittags nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Die Wildursprungsmarken und –scheine können auch per E-Mail oder Fax bestellt werden. Die Abgabe von Wildursprungsmarken an Dritte (Im Auftrag) darf nur nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den gem. § 22a Abs. 1 Satz 2 Fleischhygienegesetz (FIHG) oder § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV Beauftragten erfolgen.
Gebührenerhebung Trichinenuntersuchung ab April 2024
Zum neuen Jagdjahr (ab 01. April 2024) werden Trichinenuntersuchungsgebühren in Höhe von 8 € für Wildschwein- und Dachsproben erhoben. Ausgenommen von dieser Gebührenerhebung sind Frischlinge bis zu einem Gewicht von 30 kg aufgebrochen.
Um diese Differenzierung vornehmen zu können, ist es ab sofort zwingend erforderlich das Gewicht der erlegten Stücke Schwarzwild auf dem Wildursprungsschein anzugeben. Eine Überprüfung der jeweiligen Gewichtsangabe wird stichprobenartig unter der Federführung der Obersten Jagdbehörde erfolgen.
Es ist vorgesehen die anfallenden Gebühren quartalsweise vom jeweiligen Einsender einzufordern.
Um dieses Verfahren zu ermöglichen und auch dem Datenschutz Genüge zu tun, erhalten Sie untenstehend sowie im Downloadbereich ein Formular (Trichinengebührenerhebungsverfahren ab April 2024 nebst Datenübermittlungseinwilligung) mit der Bitte dieses einmalig ausgefüllt an unser Amt zurückzusenden. Sofern uns diese Einwilligung nicht vorliegt, wird die Untersuchungsgebühr auch bei Frischlingen erhoben, da in diesem Fall die Datenweitergabe zur Gewichtsüberprüfung nicht möglich ist.
Die Trichinenuntersuchungsbefunde werden wie bisher per Mail, Fax oder Post im Anschluss an die Untersuchung übermittelt. Die Gebührenbescheide erhalten Sie zukünftig auch auf dem von Ihnen gewählten Weg (Auswahlmöglichkeit auf dem Formular).
Wildursprungsscheine und –marken erhalten Sie wie gewohnt in der Probenannahme unseres Hauses oder per Post.
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular per E-Mail an: poststelle@lav.saarland.de, per Fax an: 0681/9978-4497 oder aber per Post zurück.
Trichinengebührenerhebungsverfahren ab April 2024 nebst Datenübermittlungseinwilligung
Foto: DJV/Rolfes
Wo kann ich die Trichinenproben zur Untersuchung abgeben?
Persönliche Abgabe während der Öffnungszeiten der Probeannahme: Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr – 15.30 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr – 14.00 Uhr.
Außerhalb der o. g. Öffnungszeiten können Sie Proben mit Wildursprungsscheinen auch in den Außenkühlschrank auf dem Parkplatz des LAV, Einfahrt Konrad-Zuse-Straße (links neben der Schranke, am Ende des abgesperrten Bereichs), einwerfen. Weitere Informationen erhalten Sie beim LAV, unter Tel. 0681/9978-4100 und -4101.
Es besteht auch die Möglichkeit, zu untersuchende Proben mit der Briefpost an das LAV zu senden, nach Möglichkeit vakuumiert. Die Anschrift dafür lautet: Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken.
Die für den Postversand erforderlichen Materialien (Beutel, Versandtasche) sind vom Einsender bereit zu stellen. Von Juni bis September ist aufgrund hoher Temperaturen und teilweise langer Postlaufzeiten der postalische VErsand von Untersuchungsprobennicht zulässig, da es dabei zu Beeinträchtigungen der Proben kommen kann.
Weitere Abgabemöglichkeiten:
Wichtige Hinweise:
Bitte achten Sie darauf, dass die Proben auslaufsicher und den hygienischen Vorgaben entsprechend verpackt sind und das blaue abreißbare Nummernteil der Wildursprungsmarke sowie der entsprechende Wildursprungsschein (weiß) beigefügt sind.
Die Trichinenprobeentnahme durch den Jäger ist nur dann zulässig, wenn dieser Verantwortung bzw. Mitverantwortung für den Verbleib des erlegten Wildes trägt und somit handlungsbefugt i. S. des § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV ist.
Eine Tätigkeit als reiner „Probennehmer“ i. S. einer Dienstleistung ist nicht möglich.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei den vorgenannten Dienststellen.
Die LAV-Informationen zur Abgabe von Trichinenproben finden Sie hier.
Foto: DJV/Rolfes
Umgang mit schwerkranken Füchsen in der Schonzeit – Flyer
Begleitschreiben für die Abgabe von Füchsen
(als schwer krank in der Schonzeit erlegt oder frisch tot aufgefunden)
Die Kosten der Untersuchung werden gemäß Vordruck durch Mittel aus der Jagdabgabe bezahlt und damit kommen auf den einliefernden Jäger keine Kosten zu.
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Foto: DJV/Rolfes
Voraussetzung für eine Trichinenprobeentnahme durch den Jäger
Ein Jäger, der die Trichinenprobe bei den von ihm erlegten Wildschweinen selbst entnehmen möchte, muss zuvor an der Schulung „Entnahme von Trichinenproben beim Wildschwein“ mit den erforderlichen Inhalten teilgenommen haben. Diese Schulung wird bei Bedarf vom Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) im Jägerheim in Saarwellingen angeboten.
Nach der Schulung erhält jeder Teilnehmer eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Auf Wunsch erfolgt gleichzeitig die Beauftragung für die Trichinenprobe-Entnahme für das Saarland. Hierfür ist die Vorlage des gültigen Jagdscheines erforderlich.
Die Teilnahmebescheinigung wird gemeinsam mit einem vom LAV vorbereiteten Antrag sowie einer Kopie des gültigen Jagdscheines beim LAV unter der Anschrift „Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, für die „Übertragung der Trichinenprobe-Entnahme“ eingereicht.
Das LAV überträgt dann, nach Vorlage der erforderlichen Voraussetzungen, die Trichinenprobe-Entnahme gemäß § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV für seinen Zuständigkeitsbereich (Saarland) auf den Jäger.
Ansprechpartner für die Terminierung einer Schulung sind für Sie die Mitarbeiter der VJS-Geschäftsstelle, Tel-Nr. 06838/864788-0, info@saarjaeger.de
Ansprechpartner für die anschließende „Übertragung der Trichinenprobeentnahme“ durch das Landesamt für Verbraucherschutz ist Herr Thomas Welsch, Tel-Nr. 0681/9978-4514.
Foto: DJV/Rolfes
Bezug der Wildursprungsmarken und -scheine beim LAV
Nach erfolgter Übertragung und dem Besitz eines gültigen Jagdscheines sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Wildursprungsmarken erfüllt. D. h. unter Vorlage der förmlichen Übertragung und des gültigen Jagdscheines können in den Dienststellen des LAV am Standort Saarbrücken, Konrad-Zuse-Straße 11 (3. OG, Zentralstelle, Raum 310) Wildursprungsmarken und die dazugehörigen Wildursprungsscheine käuflich erworben werden. Die Abgabe erfolgt Montag bis Freitag in der zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder ausnahmsweise nachmittags nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Die Wildursprungsmarken und –scheine können auch per E-Mail oder Fax bestellt werden. Die Abgabe von Wildursprungsmarken an Dritte (Im Auftrag) darf nur nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den gem. § 22a Abs. 1 Satz 2 Fleischhygienegesetz (FIHG) oder § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV Beauftragten erfolgen.
Gebührenerhebung Trichinenuntersuchung ab April 2024
Zum neuen Jagdjahr (ab 01. April 2024) werden Trichinenuntersuchungsgebühren in Höhe von 8 € für Wildschwein- und Dachsproben erhoben. Ausgenommen von dieser Gebührenerhebung sind Frischlinge bis zu einem Gewicht von 30 kg aufgebrochen.
Um diese Differenzierung vornehmen zu können, ist es ab sofort zwingend erforderlich das Gewicht der erlegten Stücke Schwarzwild auf dem Wildursprungsschein anzugeben. Eine Überprüfung der jeweiligen Gewichtsangabe wird stichprobenartig unter der Federführung der Obersten Jagdbehörde erfolgen.
Es ist vorgesehen die anfallenden Gebühren quartalsweise vom jeweiligen Einsender einzufordern.
Um dieses Verfahren zu ermöglichen und auch dem Datenschutz Genüge zu tun, erhalten Sie untenstehend sowie im Downloadbereich ein Formular (Trichinengebührenerhebungsverfahren ab April 2024 nebst Datenübermittlungseinwilligung) mit der Bitte dieses einmalig ausgefüllt an unser Amt zurückzusenden. Sofern uns diese Einwilligung nicht vorliegt, wird die Untersuchungsgebühr auch bei Frischlingen erhoben, da in diesem Fall die Datenweitergabe zur Gewichtsüberprüfung nicht möglich ist.
Die Trichinenuntersuchungsbefunde werden wie bisher per Mail, Fax oder Post im Anschluss an die Untersuchung übermittelt. Die Gebührenbescheide erhalten Sie zukünftig auch auf dem von Ihnen gewählten Weg (Auswahlmöglichkeit auf dem Formular).
Wildursprungsscheine und –marken erhalten Sie wie gewohnt in der Probenannahme unseres Hauses oder per Post.
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular per E-Mail an: poststelle@lav.saarland.de, per Fax an: 0681/9978-4497 oder aber per Post zurück.
Trichinengebührenerhebungsverfahren ab April 2024 nebst Datenübermittlungseinwilligung
Foto: DJV/Rolfes
Wo kann ich die Trichinenproben zur Untersuchung abgeben?
Persönliche Abgabe während der Öffnungszeiten der Probeannahme: Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr – 15.30 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr – 14.00 Uhr.
Außerhalb der o. g. Öffnungszeiten können Sie Proben mit Wildursprungsscheinen auch in den Außenkühlschrank auf dem Parkplatz des LAV, Einfahrt Konrad-Zuse-Straße (links neben der Schranke, am Ende des abgesperrten Bereichs), einwerfen. Weitere Informationen erhalten Sie beim LAV, unter Tel. 0681/9978-4100 und -4101.
Es besteht auch die Möglichkeit, zu untersuchende Proben mit der Briefpost an das LAV zu senden, nach Möglichkeit vakuumiert. Die Anschrift dafür lautet: Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken.
Die für den Postversand erforderlichen Materialien (Beutel, Versandtasche) sind vom Einsender bereit zu stellen. Von Juni bis September ist aufgrund hoher Temperaturen und teilweise langer Postlaufzeiten der postalische VErsand von Untersuchungsprobennicht zulässig, da es dabei zu Beeinträchtigungen der Proben kommen kann.
Weitere Abgabemöglichkeiten:
Wichtige Hinweise:
Bitte achten Sie darauf, dass die Proben auslaufsicher und den hygienischen Vorgaben entsprechend verpackt sind und das blaue abreißbare Nummernteil der Wildursprungsmarke sowie der entsprechende Wildursprungsschein (weiß) beigefügt sind.
Die Trichinenprobeentnahme durch den Jäger ist nur dann zulässig, wenn dieser Verantwortung bzw. Mitverantwortung für den Verbleib des erlegten Wildes trägt und somit handlungsbefugt i. S. des § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV ist.
Eine Tätigkeit als reiner „Probennehmer“ i. S. einer Dienstleistung ist nicht möglich.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei den vorgenannten Dienststellen.
Die LAV-Informationen zur Abgabe von Trichinenproben finden Sie hier.
Foto: DJV/Rolfes
Umgang mit schwerkranken Füchsen in der Schonzeit – Flyer
Begleitschreiben für die Abgabe von Füchsen
(als schwer krank in der Schonzeit erlegt oder frisch tot aufgefunden)
Die Kosten der Untersuchung werden gemäß Vordruck durch Mittel aus der Jagdabgabe bezahlt und damit kommen auf den einliefernden Jäger keine Kosten zu.